16. Juni 2021 AO_IQS_HP

Zunächst einmal muss man feststellen, dass die DIN EN 1090-1 für das sogenannte „Inverkehrbringen“ von tragenden Bauprodukten aus Stahl und Aluminium zuständig ist.

Betriebliche Einrichtungen zählen zunächst einmal ganz allgemein nicht dazu. Hierbei muss man zunächst einmal die Herstellung von „innerbetrieblichen“ Treppen, Geländern, Balkonen, Podesten und sogar ggf. Regalen ausklammern, wenn diese für Mitarbeiter und Besucher allgemein zugänglich sind und genutzt werden. Zudem kann entscheidend sein, wenn derartige Bauprodukte Kräfte in die tragende Hallenkonstruktion einleiten. In diesen Fällen gilt die DIN EN 1090 auch.

Darüber hinaus werden aber auch eine ganze Reihe von Arbeits- und Handhabungsmitteln hergestellt, die nicht in den vorstehend erwähnten Bereich gehören. Hier gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), welche der Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG, später ersetzt durch 2009/104/EG dient.

Ganz allgemein werden dort Arbeitsmittel als Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen definiert, welche der Arbeitgeber nur bereitstellen darf, wenn diese den Rechtsvorschriften der europäischen Union entsprechen.

Hierbei spielen die druckführenden Leitungen und Behälter (Druckgeräte- Richtlinie) eine ebenso wichtige Rolle, wie Einrichtungen zum Lagern und Umfüllen wassergefährdender Stoffe. Auch die täglichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) wie Arbeitsschuhe, Handschuhe, Gehörschutz, Atemmasken, etc. haben ihre CE-Zeichen und entsprechen somit formal den europäischen Vorgaben.

Maschinenanbauteile, wie Hub- oder Handling Einrichtungen werden oft hinterfragt, da diese in der Regel als Sonderkonstruktionen durch metallverarbeitende Unternehmen hergestellt werden. Diese Arbeitsmittel fallen sowohl unter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als auch unter die Maschinenrichtlinie.

In der BetrSichV werden diese im Anhang 1, Abschnitt 2.5 als `Arbeitsmittel mit herabfallenden Gegenständen` und unter Abschnitt 3.2 als `Arbeitsmittel zum Heben von Lasten` behandelt. Hierzu wird eine Kennzeichnung der Bauteile mit Hersteller, techn. Daten und Gefahrenhinweisen sowie ein Nachweis der Standsicherheit/Festigkeit insbesondere am Aufhängepunkt und die Angabe auf die zulässige Tragfähigkeit verlangt. Der Hersteller hat außerdem dem Anwender eine Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen.

Die Maschinenrichtlinie 2016 wird hierzu unter Punkt 1.3.2 ebenfalls recht konkret und sagt, dass Maschinen und ihre Verbindungen untereinander bei Belastungen (insbesondere auf Ermüdung) standhalten müssen. Im Artikel 5 steht zudem, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme sicherstellen muss, dass die geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen sind.

Um den Bogen zurück zur EN 1090 zu schlagen, kann sicherlich festgehalten werden, dass der Hersteller von derartigen Betriebsmitteln zur Wahrung der Produktsicherheit bei geschweißten Bauteilen nicht umherkommt, den speziellen Prozess `Schweißen` im besonderen Maße abzusichern. Das Schweißen ist deshalb speziell, da es vielfach im Nachhinein nicht möglich ist, die Qualität einer Schweißverbindung zu prüfen, ohne dieses zu zerstören.

Darum muss ein Hersteller geeignete Maßnahmen ergreifen, die die Qualität der Schweißung vermuten lässt. Ist der Hersteller nach DIN EN 1090 für den Prozess Schweißen qualifiziert und deckt das Schweißzertifikat die Herstellbedingungen ab, so ist dies eine gute Voraussetzung, den Qualitätsnachweis zu erbringen. Hat ein Hersteller diesen Nachweis nicht, so empfiehlt sich die DIN EN ISO 3834 „Schweißtechnische Qualitätsanforderungen“ als gleichwertiger Nachweis für die Herstellung von Betriebsmitteln.